Baden Württemberg

Nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sind Prüfungen durch Prüfsachverständige oder Prüfingenieure für Brandschutz i.d.R. nicht vorgesehen.

VwV Brandschutzprüfung:

Im baurechtlichen Verfahren soll die Beurteilung der Frage, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind, nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung, grundsätzlich von der Baurechtsbehörde selbst über eine fachliche Begutachtung durch Bauverständige erfolgen.

Die Einholung einer Stellungnahme von Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn Bauverständige eine Begutachtung in angemessener Zeit nicht durchführen können oder Sachverständige heranzuziehen sind.
Ein besonderes Fachwissen für die brandschutztechnische Beurteilung ist regelmäßig erforderlich bei Sonderbauten im Sinne des § 38 Abs. 2 LBO. Die Baurechtsbehörde ist an die Stellungnahme allerdings nicht gebunden.

Die Beteiligung der Feuerwehr ist nur erforderlich, wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.