Rheinland-Pfalz

Die Sachverständigen für baulichen Brandschutz erledigen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts. Dabei prüfen sie im Rahmen des § 8 Abs. 1 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz von Rheinland-Pfalz, ob die Nachweise über den baulichen Brandschutz richtig und vollständig sind und mit den im bauaufsichtlichen Verfahren vorgelegten Bauunterlagen übereinstimmen.

Ihre Berechtigung liegt darin, Bescheinigungen im Sinne des § 65 Abs. 4 LBauO auszustellen, so dass eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde entfallen kann. Sachverständige für baulichen Brandschutz haben außerdem die Aufgabe, die Übereinstimmung der ordnungsgemäßen Bauausführung mit den von ihnen zu verantwortenden Bauunterlagen zu überprüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist nach § 78 Abs. 2 LBauO der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

Die Beauftragung der Sachverständigen für baulichen Brandschutz erfolgt durch den Bauherrn.