Übersicht

 Übersicht zur Tätigkeit der Prüfingenieure (PI) / Prüfsachverständigen (PSV) für Brandschutz in den Bundesländern

Bundesland
Funktionsbezeichnungen / Titel
Rechtsgrundlagen
hoheitliche Tätigkeit?
Prüfinhalt / Prüfgegenstand
Wer entscheidet Abweichungen
Beauftragung
Abrechnung über BVS zwingend?
Abrechnungs-grundlage
Bemerkungen
Baden-Württemberg
BayernPrüfsachverständiger für Brandschutz (PSV)Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
neinSonderbauten
Gebäudeklasse 5
Mittel- und Großgaragen
isolierte Abweichungen
PSVBauherrNein, freiwilligPrüfVBauDer Bauherr entscheidet ob der Prüfsachverständige für Brandschutz oder die Bauaufsicht prüft
BerlinPrüfingenieur für Brandschutz (PI)Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Bauverfahrensverordnung (BauVeeO)
Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV)
JaSonderbauten
Gebäudeklasse 4 und 5
Mittel- und Großgaragen
PIBauherrJaBauPrüfV
BrandenburgPrüfingenieur für Brandschutz (PI)Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV)
JaSonderbauten
Gebäudeklasse 5
Mittel- und Großgaragen
PIBauherrJaBrandenburgische Baugebühren- ordnung (BbgBauGebO)Brandschutznachweise können auch durch die Bauaufsicht selbst geprüft werden
BremenPrüfingenieur für Brandschutz (PI)Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)
JaSonderbauten
Gebäudeklasse 4 und 5
Mittel- und Großgaragen
Bauaufsicht auf Grundlage des Prüfberichts PIUntere Bauaufsichts- behörde NeinBremPPVVergabe von Prüfaufträgen an den Prüfingenieur für Brandschutz liegt im Ermessen der untersten Bauaufsichts- behörden
HamburgUntere Bauaufsichtsbehörde
HessenPrüfsachverständiger für Brandschutz (PSV)Hessische Bauordnung (HBO)
Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigen-verordnung (HPPVO)
neinSonderbauten
Gebäudeklasse 4 und 5
Bauaufsicht
Bauherr
Sonderbau: Bauaufsicht
Regelbau: Bauherr
NeinHPPVOAuswahl des Prüfers trifft Bauherr; Bauaufsicht kann Zusatzprüfungen anordnen und dazu Prüfer bestimmen
Mecklenburg-VorpommernPrüfingenieur für Brandschutz (PI)Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V)
JaSonderbauten
Gebäudeklasse 5
Mittel- und Großgaragen
Prüfingenieur fachlich; formale Genehmigung über untere BauaufsichtUntere Bauaufsichts- behörde (oder Staatliche Bau und Liegen-
schaftsverwaltung M-V)
Nein, Abrechnung erfolgt gegenüber der beauftragten BehördeBauPrüfVO M-VBauaufsicht kann generell selbst prüfen
NiedersachsenBehörde prüftNeinEinzelfallBehördeDerzeit ist in Niedersachsen nicht beabsichtigt, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für Brandschutz bauordnungsrechtlich zu verankern
Nordrhein-WestfalenStaatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des BrandschutzesBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)
NeinWohngebäude
Gebäudeklasse 4 und 5
BauaufsichtsbehördeBauherrNeinSV-VOkeine
Rheinland-PfalzPrüfsachverständige für Brandschutz (PSV)Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz (PrüfSBrVO)
neinSonderbauten
Gebäudeklasse 4/5
Mittel- und Großgaragen
PSV BauherrJaPrüfSBrVO
SaarlandPrüfsachverständiger für Brandschutz (PSV, bei Beauftragung durch Bauherr)Landesbauordnung (LBO), Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO)NeinSonderbauten, Gebäudeklasse 4 und 5, Mittel- und GroßgaragenBauaufsichtBauherrJaPPVO Eine Beauftragung durch die Bauaufsicht ist möglich, dann hoheitliche Prüfung durch Prüfberechtigte für Brandschutz
Sachsen
Prüfingenieur für Brandschutz (PI)Sächsische Bauordnung (SächsBO)
DVOSächsBO
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf)
jaSonderbauten
Gebäudeklasse 5
Mittel- und Großgaragen
PrüfingenieurBei Sonderbauten: Bauordnungsamt **)

Bei GK 5 und Garagen: Bauherr
Nein, aber empfohlenDVOSächsBO
Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
**) Sonderbauten können auch durch die Bauaufsicht selbst geprüft werden
Sachsen-AnhaltPrüfingenieur für Brandschutz (PI)Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
ja (ggf. bei GK 4 als privater PI)Sonderbauten
Gebäudeklasse 4 und 5
Mittel- und Großgaragen
Prüfingenieur fachlich; Genehmigung über untere BauaufsichtBauordnungsamt / untere Bauaufsichts- behörde **)
Sonderbauten können auch durch die Bauaufsicht selbst geprüft werden
NeinPPVO
BauGVO LSA
**)
Sonderbauten können auch durch die Bauaufsicht selbst geprüft werden
Schleswig-HolsteinPrüfingenieure für Brandschutz (PI)Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
JaSonderbauten
Gebäudeklasse 4/5
Mittel- und Großgaragen
PI Untere BauaufsichtNeinPPVOStellt der PI auf, erfolgt keine weitere Prüfung bei GK 4 (wenn kein Sonderbau)
ThüringenPrüfingenieur für Brandschutz (PI)Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO)
JaSonderbauten
Gebäudeklase 4 und 5
Mittel- und Großgaragen
Bauaufsicht, jedoch gilt § 66(1) Satz 3 ThürBOUntere Bauaufsichts- behördeNeinThürPPVOBauaufsicht kann generell selbst prüfen