Berlin

Informationen aus dem Merkblatt zur Prüfung des Brandschutznachweises

Die Prüfung des Brandschutznachweises ist in § 67 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln geregelt. Die Bauverfahrensverordnung bestimmt, dass die bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfingenieure für Brandschutz erfolgt. Ob ein Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft werden muss oder nicht, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 BauO Bln. So kann die Prüfung des Brandschutznachweises für ein der Genehmigungsfreistellung unterfallenden Vorhaben vorgeschrieben sein.

Bauaufsichtlich geprüft werden Brandschutznachweise für Sonderbauten, Garagen über 100 m² Nutzfläche und Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5. Zu beachten ist hierbei, dass die Sonderbaueigenschaft eines Gebäudes unabhängig von der Gebäudeklasse ist. Bauvorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 5 können Sonderbauten sein.

Ist die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises vorgeschrieben, hat der Bauherr diese Prüfung bei einem anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz seiner Wahl zu veranlassen, an den er einen Prüfantrag richtet. Die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises ein (§ 22 der Bautechnischen Prüfungsverordnung – BauPrüfVO).
Die Abrechnung erfolgt über die BVS Berlin-Brandenburg e.V.

Antrag Brandschutzprüfung Berlin
Merkblatt Brandschutznachweis Berlin