Nordrhein-Westfalen

Gemäß der Neuregelung in der BauO NRW und der BauPrüfVO (Fassung 2021) kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 5 BauO NRW die Prüfaufgaben einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen. Hierzu gehört die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz hat darüber hinaus gemäß BauPrüfVO auch die Aufgabe die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes zu überprüfen.

Die Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie Garagen (Nutzfläche > 100 m², ≤ 1000 m²) erfolgt gemäß SV-VO NRW durch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes. Grundlage hierfür ist § 68 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW. Seit der Neuregelung in der BauO NRW (Fassung 2021) können auch Abweichungen durch staatlich anerkannte Sachverständige geprüft und genehmigt werden. Die Beauftragung erfolgt ausschließlich durch den Bauherrn. Eine Beauftragung durch andere Dritte, z.B. Generalplaner oder Generalunternehmer, ist nicht zugelassen.