Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen ist eine privatrechtliche Prüfung des Brandschutzes durch „Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes“ nur für Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 vorgesehen. Grundlage hierfür ist § 68 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW. Die Beauftragung erfolgt ausschließlich durch den Bauherrn, eine Beauftragung durch andere Dritte, z.B. Generalplaner oder Generalunternehmer, ist nicht zugelassen.

Bei Gebäuden, die andere Nutzungen als das Wohnen beinhalten, ist der Verfahrensablauf unterschiedlich. Der in § 68 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW benannte Sonderbau ist in der BauO NRW nicht eindeutig definiert. Hier ist im Vorfeld eine Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zum Verfahren erforderlich.

Bei Gebäuden mit zu beantragenden Abweichungen empfiehlt sich eine Brandschutzplanung in Form eines Brandschutzkonzeptes und die Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde, wobei dies aber bereits mit der Bauantragsstellung einzureichen ist (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).