In Bayern ist die Aufstellung und Prüfung der Brandschutznachweise, die gemäß § 11 BauVorlV erstellt werden müssen, nahezu vollständig privatisiert. Hier wird nach Gebäudeklassen differenziert.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 sind die Brandschutznachweise durch den Bauvorlageberechtigten oder einen Prüfsachverständigen qualifizierte Fachplaner zu erstellen. Diese Nachweise werden nicht geprüft. Geregelt ist dies in Art. 62b Abs. 1 BayBO.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz geprüft und bescheinigt sein. Grundlage hierfür ist Art. 62 Abs. 3 BayBO. Der Prüfsachverständige entscheidet dabei auch über Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Gemäß § 19 PrüfVBau hat der Prüfsachverständige im Verfahren die Feuerwehr zu beteiligen und deren Forderungen zu würdigen. Weiterhin muss der Prüfsachverständige die ordnungsgemäße Bauausführung der von ihm bescheinigten Brandschutznachweise überwachen.