PRÜFTÄTIGKEIT

Das Baurecht schreibt bestimmte Brandschutzmaßnahmen vor, die dann vorschriftsmäßig umgesetzt werden müssen. Aus diesen Gründen gibt es bauordnungsrechtliche Brandschutzprüfungen.
Die Musterbauordnung enthält ein neues System der Kompensation entfallender bauaufsichtlicher Prüfungen durch Prüfsachverständige für den Fachbereich Brandschutz. Neben die herkömmliche bauaufsichtliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde selbst oder durch hoheitlich (bauaufsichtlich) tätig werdende private Unternehmer (Prüfingenieure), tritt damit – nach Wahl der Länder – ein System ausschließlich privatrechtlich tätiger (Prüf-) Sachverständiger, das gleichwertig neben den bisherigen Varianten der bauaufsichtlichen Prüfung stehen soll.

Die Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und das Saarland haben dieses System der Musterbauordnung umgesetzt, sodass dort die bauordnungsrechtliche Prüfung des Brandschutzes durch Prüfingenieure bzw. Prüfsachverständige vorgesehen ist.

Prüfsachverständige und Prüfingenieure für Brandschutz teilen sich im Wesentlichen das gleiche Aufgabenfeld.

Prüfsachverständige

  • handeln im Auftrag des Bauherren
  • sind in Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz,
    Schleswig-Holstein und im Saarland tätig

Prüfingenieure

  • werden von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt (in Brandenburg, Sachsen und Berlin auch durch Bauherren möglich)
  • in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin

Das Prüfungsspektrum erstreckt sich je nach Bundesland auf:

Gebäudeklasse 4:

Gebäude bis 13 m Höhe, Nutzungseinheit
jeweils max. 400 m²

Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude, einschließlich unterirdische Gebäude
(Höhe bis 22 m)

Garagen

(> 100 m² Nutzfläche)

Sonderbauten

Sonderbauten
(z. B. Industriebauten, Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Schulen/Hochschulen, größere Gaststätten u.Ä.)