Sachsen

In Sachsen ist der Titel „Prüfingenieur für Brandschutz“ gesetzlich nach § 21 DVO SächsBO geschützt. Für diese Anerkennung werden 5 Jahre Berufserfahrung und die Ausübung einer freiberuflichen und unabhängigen Tätigkeit sowie eine überdurchschnittliche fachliche Fähigkeit vorausgesetzt.

Der Prüfingenieur für Brandschutz ist an Stelle der Bauaufsichtsbehörden nach § 30 Abs. 1 DVOSächsBO für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise von Bauobjekten zuständig. Dabei wird die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr beachtet. Zusätzlich kontrolliert er die Bauausführung entsprechend den geprüften Nachweisen.

Die Bauaufsichtsbehörde beauftragt nach § 15 DVOSächsBO den Prüfingenieur für Brandschutz bei Sonderbauten, bei Regelbauten erfolgt die Beauftragung durch den Bauherrn. Der Auftrag muss die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises einschließen.

Die Abrechnung erfolgt über die BVS.

Hinweis:

Der Brandschutznachweis ist vom Ersteller und dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Der Ersteller des Brandschutznachweises muss Bauvorlageberechtigt oder Prüfingenieur sein.