Hessen

Die Vorgehensweise bei der Prüfung von Brandschutznachweisen in Hessen wird nach Gebäudeklassen differenziert.

Gebäudeklasse 1-3:

Für die Gebäudeklassen 1-3 genügt die Bauvorlageberechtigung. Die Verantwortung für den Brandschutznachweis liegt ausschliesslich beim Ersteller des Nachweises, der nicht geprüft wird.

Gebäudeklasse 4 (GK4):

Bei dieser Gebäudeklasse sind zwei Handlungsalternativen möglich:

  1. Der Brandschutznachweis wird durch einen Nachweisberechtigten für Brandschutz erstellt. Die Überwachung der Bauausführung obliegt dem Nachweisberechtigten für Brandschutz.
  2. Der Brandschutznachweis wird durch einen Fachplaner oder den Entwurfsverfasser erstellt, ausreichende Fachkenntnisse vorausgesetzt. Der Brandschutznachweis muss dann durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach HPPVO geprüft/bescheinigt werden. Die Überwachung der Bauausführung obliegt dem Prüfsachverständigen für Brandschutz.

Gebäudeklasse 5 (GK5):

Der Brandschutznachweis wird durch einen Fachplaner (auch Nachweisberechtigter für Brandschutz) oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt und durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach HPPVO geprüft/bescheinigt.
Die Überwachung der Bauausführung obliegt dem Prüfsachverständigen für Brandschutz.

Hinweis: Der Prüfsachverständige für Brandschutz prüft den Brandschutznachweis unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle, er darf ihn dabei nicht selbst erstellen. Die Erstellung obliegt allein dem Aufsteller (Bauvorlageberechtigten). Damit fallen Gebühren für die Aufstellung und für die Prüfung an (Prüfgebühren gem. HPPVO). Die Bauaufsicht prüft und genehmigt lediglich Abweichungen.

Sonderbauten:

Die Prüfung und Überwachung obliegt der Bauaufsicht. Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung dieser Aufgaben Prüfsachverständige beauftragen.
NK Brandschutzingenieure GmbH bietet Ihnen kompetente Ansprechpartner in allen aufgeführten Arbeitsfeldern.