Der Brandschutznachweis muss gem. § 66 Absatz 4 BremLBO bei
- Sonderbauten,
- Mittel- und Großgaragen im Sinne der Bremischen Garagenverordnung
- Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
bauaufsichtlich geprüft sein.
Der Brandschutznachweis muss gem. § 66 Absatz 4 BremLBO bei
bauaufsichtlich geprüft sein.
Die vorgeschriebene „bauaufsichtliche Prüfung“ erfolgt im Regelfall durch die untere Bauaufsichtsbehörde.
Sie kann jedoch auch auf einen hoheitlich tätigen (externen) Prüfingenieur für Brandschutz übertragen werden. Seine Beauftragung erfolgt ausschließlich durch die untere Bauaufsichtsbehörde mit einem schriftlichen Prüfauftrag.
Die Bestimmung des Prüfingenieurs obliegt ausschließlich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Der Prüfingenieur für Brandschutz bewertet die im Zuge des durch ihn geprüften Brandschutznachweises beantragte Abweichung unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen und teilt seine Einschätzung der unteren Bauaufsicht mit, die abschließend darüber entscheidet.
Die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises hat gem. § 80 Absatz 2 Nr. 2 BremLBO zur Folge, dass die Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises bauaufsichtlich zu überwachen ist. Nach dem Grundsatz, „wer prüft, überwacht“, muss die Bauüberwachung also entweder durch die Bauaufsichtsbehörde oder den Prüfingenieur für Brandschutz erfolgen.